Stand: Januar 2015
I. Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
- Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
- Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet wurden.
III. Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur
für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als
vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren,
ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim
zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
IV. Zeichnungen und Beschreibungen
- Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben
diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
V. Muster und Fertigungsmittel
- Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu
liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
- Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden
innerhalb der vereinbarten Standzeiten von uns getragen.
- Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin
entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
- Die Fertigungsmittel bleiben auch wenn der Partner sie bezahlt hat mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der
Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe keine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in
vollem Umfang nachgekommen ist. Bei anteiliger Kostenübernahme werden mit Herausgabe die noch offen stehenden Beträge vor Herausgabe netto zur Zahlung fällig.
- Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich zwei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner
schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung
aufgegeben wird.
- Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet
werden.
VI. Preise
- Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
VII. Zahlungsbedingungen
- Alle Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert ist unser Partner dennoch verpflichtet die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten,
es sei denn dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens aber in Hohe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird
ausgeschlossen.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir
die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder
erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
VIII. Lieferung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der
Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 51
vorliegen.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert In Rechnung gestellt.
- Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
IX. Versand und Gefahrübergang
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
- Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
- Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder
Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
X. Lieferverzug
- Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon
in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
- Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den
Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
XI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
- Der Partner ist berechtigt diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit
uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu
sichern.
- Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt: die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wi
sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für
die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner
uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent so sind wir auf Verlangen des Partners
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XII. Sachmängel
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware
ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
- Für Sachmängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist nach dem Gesetz.
- Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme
oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden, wir
übernehmen die Transportkosten ab Standort der Übergabe der Ware, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an
der bereits beanstandeten Ware vornimmt verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
- Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine
letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablaut dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder
die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
- Handelt es sich bei der Ware um Bauteil welches zur Weiterverarbeitung genutzt wird, ist dieses vor der Weiterverarbeitung auf Mängel zu prüfen.
Jegliche Ansprüche nach Verbauung sind von unserer Seite ausgeschlossen.
XIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder
Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind abzusichern.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
XIV. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer de Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XV. Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am
Sitz des Partners zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -„Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
XVI. Rechtsgültigkeit
- Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.